Soundtracks von Spotify als Einzel-Mp3 speichern?

  • Hi ihr,
    weiß nicht genau ob das hier richtig ist, aber ich probiers mal...


    Also ich möchte gerne meiner Freundin eine selbstgebrannte CD mit den Soundtracks von Dr. Who für Weihnachten machen, die sie dann in ihrem Auto anhören kann. Jetzt bin ich deswegen auf der Suche nach einer Möglichkeit, wie ich die Soundtracks von Spotify am besten auf meinen PC als Einzel Mp3 bekomme. Hab hier schon einige kostenlose Tools ausprobiert, klappt an sich auch. Aaaaaber ich krieg das irgendwie nur so hin, dass ich eine riesige mp3 bekomme, mit alle Lieder drauf. Allerdings möchte ich gerne jedes Lied als Einzel-mp3, um die CD auch individuell erstellen zu können. Wer kann mir hier vielleicht netterweise weiterhelfen? Danke :)

  • Mit Spotify kenne ich mich nicht aus und weiss nicht, ob das Abspeichern überhaupt legal ist.
    (Eigentlich fällt das ganze Vorhaben so oder so unter Raubmordkopie, aber trotzdem:)
    Was man allerdings machen könnte: Wenn man die ganze Playlist als ein MP3-File hat, könnte man sie wieder schneiden, z.B. ist Audacity kostenfrei, um das als MP3 wieder speichern zu können, bräuchte man allerdings wohl ein Plug-In. Dein Brennprogramm (wir reden von einer normalen CD und keiner CD voller MP3-Files?) sollte aber auch mit WAV-Dateien als Quelle zurecht kommen, dann kannst du die in Audacity als WAV speichern (sind dann halt grosse Dateien) und auf CD brennen.


    Besser: MP3s direkt bei Amazon kaufen und diese dann brennen, aber nicht diese Dateien selber hören, da sonst wieder zwei von einem Kauf profitieren, ergo: Raubmordkopie.

    P.S.: Sollten Sie Dr. Allen sehen, erschießen Sie ihn und lösen

    Sie den Körper in Säure auf. Verbrennen Sie ihn auf keinen Fall.

  • Die beiden Möglichkeiten sind diese:
    Entweder du schneidest die Datei hinterher oder du nimmst alle Tracks einzeln auf. Beides müsste mit Audacity gehen. Oder du kaufst das einfach als CD oder MP3.


    Mit Spotify kenne ich mich nicht aus und weiss nicht, ob das Abspeichern überhaupt legal ist.

    Soweit ich weiß, gilt das in die selbe Kategorie wie, wenn man einen Song aus dem Radio aufnimmt.

    "That's it! Now I understand: Everyone in the universe is the Doctor. Everyone … except me."

  • Mit Spotify erwirbst du entweder durch den Konsum der Werbung (in der kostenlosen Version) oder durch deine Abogebühren das Recht zum abspielen der Inhalte auf der Anzahl Endgeräten, die durch dein jeweilig gewähltes Abo definiert ist. Dies beinhaltet ausdrücklich nicht die Weitergabe der Dateien. Spotify hat nicht umsonst ein eigenes Format gewählt und verweigert auch nicht umsonst das Speichern der Dateien außerhalb des Premium Abos. Dementsprechend ist das Mitschneiden und weitergeben der Inhalte an Dritte egal in welcher Form natürlich ebenso wenig legal, wie eine gekaufte CD für einen Bekannten zu brennen.

  • Eine gekaufte CD kostenlos für einen Bekannten zu brennen ist in Deutschland absolut legal. Es nennt sich umgangssprachlich "Recht auf Privatkopie" und ist im UrhG klar geregelt. Wird unter anderem durch die GEMA-Abgabe auf leere Tonträger finanziert. Nur das öffentliche Verbreiten ist untersagt sowie der Verkauf oder Verleih gegen Geld. Und die Quelle muss legal sein, was bei einer gekauften CD ja eindeutig der Fall ist.


    Was nun Spotify angeht ist das Mitschneiden als "analoge Lücke" bekannt und legal im Sinne des UrhG sofern auch hier wieder keine öffentliche Verbreitung stattfindet. Die Quelle ist auch in diesem Falle legal da man ja entweder Abogebühr zahlt oder Werbung akzeptiert. Das Mitschneiden widerspricht allerdings den AGBs von Spotify. Das Vertoßen gegen AGBs eines Vertragspartners ist keine illegale Handlung im Sinne des Strafrechtes (verstösst also gegen kein Gesetz) sondern eine zivirechtliche Angelegenheit die rein theoretisch zu Vertragskündigung und sogar Schadenersatz (Abmahnung etc.) führen kann. Persönliche Meinung: Bei einer Kopie für Bekannte dürfte der entstandene Schaden allerdings wiederum genau aufgrund des Rechtes auf Privatkopie nach UrhG 0 sein.

  • Soweit mir bekannt erlaubt UrhG §53 lediglich die Herstellung von Kopien zum privaten Gebrauch. Die Weitergabe an Dritte zählt als Verbreitung und ist de facto nicht explizit erlaubt, sondern vielmehr geduldet.


    Wikipedia sagt hier: "Die Vervielfältigung darf nur zum privaten Gebrauch hergestellt werden; damit ist eine Verwendung für kommerzielle Zwecke ausgeschlossen. Die Weitergabe an Dritte ist i.d.R. nicht zulässig."


    In der Regel wird die Weitergabe von Kopien nicht verfolgt, das heißt aber nicht, dass es im Umkehrschluss legal ist.


    Eine klare Aussage über die Weitergabe an Dritte ist im UrhG nicht getätigt, allerdings wird die Verbreitung (ohne Einschränkungen, also nicht nur die kommerzielle Verbreitung) in Absatz 6 untersagt. Eine Privatkopie ist zur eigenen privaten Verwendung erlaubt, eine Weitergabe an Dritte ist nicht privat.


    Edit: §§ 95a ff. UrhG (DE) bzw. § 90c (AT) untersagen zudem das Umgehen eines Kopierschutzes. Zitat Wikipedia: "Zwar sieht in Deutschland § 95b UrhG Ausnahmen zu Gunsten verschiedener Schrankenregelungen vor, wovon aber § 53 UrhG nur insoweit erfasst wird, als reprografische Vervielfältigungen hergestellt werden. Damit dürfen wirksam kopiergeschützte Medien nicht kopiert werden." Da Spotify ein eigenes, verschlüsseltes Dateiformat verwendet, welches nicht öffentlich zugänglich ist, ist das UrhG schon durch die Umgehung des Kopierschutzes außer Kraft gesetzt. Sowohl das Mitschneiden der Lieder, als deren Weitergabe sind damit deutlich untersagt.

  • Sorry, aber Du liegst definitive falsch.


    Erstens: Unter den Begriff "privater Gebrauch" fällt die Zuwendung für Personen, zu denen man eine engere persönliche Beziehung hat, wie Verwandte oder Freunde. Das sind keine "Dritte" im Sinne des UrhG


    http://anwalt-im-netz.de/urheb…opie-im-urheberrecht.html


    Zweitens: Das Mitschneiden von Titeln die über Spotify abgespielt werden ist KEINE Umgehung eines Kopierschutzes, da Du ja nicht das geschützte Dateiformat von Spotify anfasst sondern nur den abgespielten Klang neu aufnimmst.


    Unter dem selben Link wie oben findest Du dazu:


    In einem Urteil von 31. Mai 2006 hat das LG Frankfurt (2-06 O 288/06) die weit verbreitete Meinung bekräftigt, wonach das Ausnutzen der "analogen Lücke" keine Umgehung des Kopierschutzes ist.


    Im selben Artikel steht auch dass das Ausnützen der analogen Lücke zwar legal, aber ein Verstoß gegen die AGBs des Anbieters ist.

  • Mit der analogen Lücke hast du Recht, das hatte ich übersehen. Was die genaue Definition von "Dritte" angeht, finde ich aber keine belastbare Quelle, dass ein persönliches Verhältnis diesen Passus unwirksam macht. Der obige Link ist da lediglich eine Behauptung. Hast du dazu eine Quelle in Form eines Urteils oder offiziellen Feststellung? Das UhrG erwähnt diese Ausnahme nämlich explizit nicht.

  • Nun, zum einen scheinen sich da alle Juristen einig zu sein, hier nur eine kleine Auswahl, und eine abweichende Meinung habe ich nicht gefunden:



    http://www.linksandlaw.de/linkingundframing28.htm ("Zur privaten Sphäre gehört auch die Befriedigung privater Bedürfnisse im Familien- und Freundeskreis.)


    http://www.it-recht-kanzlei.de/privatkopie-urheberrecht.html ("Beispiel für eine Privatkopie: Überspielen von Schallplatten oder CDs zum eigenen Gebrauch oder für Freunde oder Familienmitglieder")


    http://www.itsb.ruhr-uni-bochum.de/urheberrecht.html ("Privatkopien dürfen nicht öffentlich verbreitet werden, das heißt sie dürfen nur im persönlichen Familien- oder Freundeskreis vorgeführt oder unentgeltlich ausgetauscht warden.")


    http://www.urheberrecht.justlaw.de/privatkopie.htm ("Voraussetzung ist jedoch, dass die Kopien im privaten Bereich verbleiben, also nicht an nur flüchtig Bekannte weiter gegeben werden. Die Beteiligten müssen durch ein persönliches Band verknüpft sein.")


    http://www.jura-basic.de/aufru…%3E%3EPrivaten%20Gebrauch ("dürfen Kopien eines Werkes zum privaten Gebrauch ohne Zustimmung des Urhebers gemacht werden (sog. Privatkopie). Der private Gebrauch ist auf den Familien- und Freundeskreis beschränkt.")



    Zum anderen wird des öfteren ein BGH Urteil von 1978 herangezogen, welches hier kommentiert wird:


    https://www.brennecke.pro/2000…n-eigenen-Gebrauch-Teil-1


    "Unter dem privaten Gebrauch versteht man den Gebrauch in der Privatsphäre zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse durch die eigene Person oder die mit ihm durch ein persönliches Band verbundene Personen. ( BGH GRUR 1978, 474, 475 Vervielfältigungsstücke) Zulässig sind aber nur einzelne Vervielfältigungsstücke."


    1980 gab es noch ein wegweisendes Urteil des BGH zum Thema Videorekorder-Nutzung zur privaten Aufzeichnung von Fernsehsendungen. Im Urteil steht: "Einen persönlichen Gebrauch hat das Berufungsgericht zutreffend in der Nutzung innerhalb der Privatsphäre in eigener Person oder durch diejenigen gesehen, die durch ein persönliches Band verbunden sind, zur Befriedigung rein persönlicher Bedürfnisse und Interessen, d.h. zu außerberuflichen und außererwerbswirtschaftlichen Zwecken" (vgl. BGHZ 8, 88, 95 - Magnetophon; 18, 44, 54, 55 - Fotokopie).

  • Hi Leute,
    jetzt muss hier auch mal meinen Senf dazu geben :)


    Habe hier einen interessanten Artikel von Techfacts.de zum Thema entdeckt, den ich euch nicht vorenthalten will: http://www.techfacts.de/ratgeb…von-spotify-maxdome-legal. Da ist eigentlich alles Rechtliche schön erklärt und das Fazit ist letztendlich, dass es zwar gegen die AGBs der Streaming-Anbieter verstossen könnte, es aber bislang nicht geklärt ist ob das überhaupt in den AGB so stehen darf. D.h. wir sind da ganz klar in einer rechtlichen Grauzone!!


    In dem Artikel werden übrigens auch ein paar Tools empfohlen. Und da steht, dass Audials Tunebite Premium im Gegensatz zu Anderen einzelne Stücke automatisch trennen und dann in separate Dateien ablegen kann: http://audials.com/de/anleitun…ternetradios/spotify.html. Ist ja genau das nachdem die Fragestellerin sucht, oder?


    Beste Grüße!